(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.

 

(2) 1In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen

 

1.

Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,

 

2.

die Stiftungszwecke.

2Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

 

(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich die nach Absatz 2 Satz 1 geforderten Angaben zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.

 

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

 

(5) 1Das Stiftungsverzeichnis kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. 2Hierbei muss gewährleistet sein, dass

 

1.

die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,

 

2.

die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,

 

3.

die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.

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