Begriff

Die Höhe der Einkommensteuer und folglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer lassen sich erst nach Ablauf eines Jahres berechnen. Trotzdem sind bereits im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Steuerschuld zu leisten. Damit sichert sich der Fiskus ein stetigeres Steueraufkommen und vermeidet die sonst drohenden Zinsverluste. Schließlich dienen die Vorauszahlungen einer angenäherten Gleichstellung der Selbstständigen mit den Arbeitnehmern, die ihre Steuer in der Form der einbehaltenen Lohnsteuer zeitnah entrichten müssen

Die gleiche Ausgangssituation besteht bei der Gewerbesteuer. Städte und Gemeinden erheben von den in ihrem Gebiet ansässigen Betrieben Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuer.

Die Umsatzsteuer ist ebenfalls eine Jahressteuer, auf die ab einer gewissen Größenordnung Vorauszahlungen zu entrichten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Vorauszahlungen finden sich in § 37 EStG, § 1 Abs. 4 SolzG, § 31 KStG, § 19 GewStG sowie § 18 UStG.

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