Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden grundsätzlich nach der Jahressteuer bemessen, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt worden ist.[1] Hat das Finanzamt Anhaltspunkte für ein in dem betreffenden Jahr höheres Einkommen, kann bzw. muss es die Vorauszahlungen der höheren Einkommensteuer anpassen, die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallen wird.

Gründe hierfür können sein:

  • Der Inhaber erklärt dem Finanzamt gegenüber die Veräußerung oder Aufgabe seines Betriebs, wobei nicht unbedeutende stille Reserven aufzudecken sind.
  • Das Finanzamt erfährt aus den laufend abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen von gestiegenen Umsätzen. In diesem Fall fragt das Finanzamt gelegentlich bei dem Unternehmer nach, ob der Gewinn entsprechend anwachsen wird.
  • Der Eigentümer veräußert ein Grundstück seines Privatvermögens innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb oder einer früheren Entnahme.[2]

Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die voraussichtliche Einkommensteuer niedriger ausfallen wird als bei der letzten Veranlagung, bemessen sich die Vorauszahlungen nach der voraussichtlichen niedrigeren Steuerschuld. Mögliche Ursachen:

  • konjunkturell bedingte Umsatz- und Gewinneinbrüche,
  • ungewöhnlich hohe Reparatur- oder Erhaltungsaufwendungen für ein Mietobjekt,
  • Wechsel vom Berufsleben in den Ruhestand oder
  • eine erstmalige Verpflichtung, Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu leisten.[3]

Greift keine Ausnahme, bleibt das Ergebnis der letzten Veranlagung solange Bemessungsgrundlage, bis dieser Steuerbescheid geändert oder die Steuer für ein nachfolgendes Kalenderjahr festgesetzt wird.

Bei einer Neufestsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt das Finanzamt von sich aus, ob eine Änderung des Einkommensteuerrechts zu einer Minderung oder Erhöhung der Jahressteuerschuld führen würde. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ist zwar rechtlich an keine Form gebunden. Er sollte trotzdem aus praktischen Gründen schriftlich gestellt und ausreichend begründet werden.

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