Aus vorgenannter Doppelgleisigkeit der Verfahren folgt, dass beide Behörden rechtlich unabhängig voneinander Entscheidungen treffen und Ermittlungen führen. Spiegelbildlich ergeben sich aber auch unterschiedliche Rechte der Betroffenen. Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet:

  • Im Besteuerungsverfahren muss das Unternehmen weiterhin seine steuerliche Mitwirkungspflicht erfüllen. Eine Besonderheit besteht jedoch nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens: Diese steuerlichen Mitwirkungspflichten dürfen dann nicht mehr zwangsweise gegen Beschuldigte durchgesetzt werden (§ 393 AO).
  • Hingegen besteht im Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren ein Schweigerecht für die Beschuldigten. Diese müssen sich aufgrund des sog. nemo tenetur-Grundsatzes nicht selbst belasten. Beschuldigte sind nur natürliche Personen und von dem Unternehmen, wenn es z. B. eine juristische Person (GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft ist, zu trennen. Allerdings haben Beschuldigte, wenn sie gesetzliche Vertreter des Unternehmens sind, dessen steuerliche Pflichten im Besteuerungsverfahren zu erfüllen. Eine zwangsweise Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht ist entsprechend vorherigen Ausführungen allerdings ausgeschlossen.
  • Es besehen auf der steuerlichen und straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ebene unterschiedliche Rechtsbehelfe wie z. B. Einsprüche und Anträge auf gerichtliche Prüfung.

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