Überblick

Der Ausgang von Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Gerade im Bereich der Strafrechtspflege ist eine erhebliche Spannbreite der Entscheidungen denkbar. Es bestehen regionale Unterschiede in der Verwaltungs- und Spruchpraxis, ferner spielt es durchaus eine Rolle, welcher Sachbearbeiter oder Sachgebietsleiter innerhalb einer BuStra-Stelle, welcher Staatsanwalt oder welcher Spruchkörper eines Gerichts zuständig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 170 Abs. 2 AO StPO regelt die Einstellung des Steuerstrafverfahrens.

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