Die kontinuierlich abnehmende Bedeutung der Bußgeldtatbestände bei Ermittlungsverfahren wegen der Verkürzung von Besitz- und Verkehrssteuern wird an den Zahlen der jährlichen Steuerstrafsachenstatistiken der Steuerverwaltungen der Länder deutlich.[1]

Bußgeldfestsetzungen und Urteile wegen leichtfertiger Steuerverkürzung einschließlich Steuergefährdung und Gefährdung von Abzugsteuern:

 
1983 8.158 1998 3.122
1984 7.602 1999 3.176
1985 6.373 2000 3.056
1986 5.299 2001 2.894
    2002 2685

[2]

Ab VZ 2003 wurden jahrzehntelang wegen der schlechten rückläufigen Statistik bei Straf- und Bußgeldfestsetzungen keine Publikationen mehr veröffentlicht.[3]

Der Anteil der Bußgeldbescheide wegen leichtfertiger Steuerverkürzung betrug:

 
1998 1.092 2000 878
1999 1.038 2001 861
    2002 nicht verfügbar

Der Rückgang der Bußgeldfestsetzungen hat u. a. folgende Ursachen:

  • Die BuStra-Stellen favorisieren Verfahrenseinstellungen gem. § 153a StPO gegenüber dem Erlass von Bußgeldbescheiden. Dies ist u. a. darin begründet, dass der BuStra-Sachbearbeiter die mit dem Bußgeldverfahren u. U. verbundenen Mehrarbeiten der Zahlungsüberwachung und ggf. Vollstreckung vermeiden möchte. § 153a 1 Satz 3 StPO lässt demgegenüber Ratenzahlungen über maximal 6 Monate zu, die Vollstreckung eines bei Nichtzahlung ergehenden Strafbefehls obliegt der Staatsanwaltschaft.
  • Für leichtfertige Steuerverkürzungen, die durch die Bp aufgedeckt werden, wird relevant, dass die bereitwillige Vorlage aller Unterlagen an den Prüfer, aus denen dieser dann die leichtfertige Steuerverkürzung erkennt, bereits die Selbstanzeige impliziert.[4]

Zwischenzeitlich wurde die Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung und auf der Grundlage der Meldung aller Bundesländer durch das BMF offensichtlich wieder aufgenommen.

Neben den als Steuerstraftaten qualifizierten Delikten haben die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter im Berichtszeitraum 2018 bundesweit insgedamt 4.774 Bußgeldverfahren abgeschlossen.

Mit den rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden wurden Bußgelder i. H. v. 63,0 Mio. EUR festgesetzt. Der größte Teil – 49,7 Mio. EUR – entfiel auf Verstöße gegen das OWiG. Den Bußgeldverfaren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung für die Bußgelder von insgesamt 2,7 Mio. EUR festgesetzt wurden, lagen verkürzte Steuerbeträge i. H. v. insgesamt 13,5 Mio. EUR zugrunde. Die Verfahren wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens führten zu Bußgeldfestsetzungen von 1,1 Mio. EUR und basierten auf nicht oder nicht vollständig entrichteter Umsatzsteuer i. H. v. 71,9 Mio. EUE. Wegen anderer Steuerordnungswidrigkeiten wurden Bußgelder i. H. v. 9,5 Mio. EUR festgesetzt.[5]

 
Hinweis

Leichtfertige Steuerverkürzung

Gleichwohl ist der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Verteidigung von Bedeutung, namentlich bei durchschnittlichen Hinterziehungsvorwürfen, wie sie z. B. aus Bp’en heraus häufig erhoben werden. Hier muss es Ihr Ziel sein, vom Vorwurf des Vorsatzes weg zu dem der Leichtfertigkeit oder sogar leichten Fahrlässigkeit zu kommen – was z. B. mit dem Hinweis auf die Delegation von Aufgaben auf beauftragte Hilfskräfte möglich ist. Lag kein Vorsatz, sondern allenfalls Leichtfertigkeit vor, so greift die weite Selbstanzeigemöglichkeit des § 378 Abs. 3 AO noch nach Prüfer-Erscheinen![6]

[2] BMF, Strafsachenstatistik für 2002 der Steuerverwaltungen der Länder und der Bundesfinanzverwaltung, wistra 2004 S. 135 f.
[3] Ebner, Die Steuerstrafsachenstatistik des BMF – ein Nachruf!, wistra 2008 S. 298 ff.
[4] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.11.1995, 2 Ss 158/95 wistra 1996 S. 117 = NStZ 1996 S. 197.
[5] Monatsbericht BMF, November 2019.

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