Mit einer Steuerstrafsache sind im Laufe der Zeit – meist etliche Jahre lang – i. d. R. viele Abteilungen und Personen befasst. Auf der strafrechtlichen Schiene sind dies Steufa, BuStra-Stelle, Staatsanwaltschaft, Gericht (u. U. noch Berufung- oder Revisionsinstanz); auf der steuerlichen Schiene Bp, Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle, FG (u. U. Nichtzulassungsbeschwerde, Revision). Auf jeder dieser Ebenen wirken die typischen, alltäglichen behördlichen Vorkommnisse wie z. B. Wechsel des Sachbearbeiters oder Dezernenten, Arbeitsüberlastung (zu hoher Fallbestand) der Bearbeiter, Krankheitstage, Umzüge von Dienststellen oder Behördenteilen etc. Diese in den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens auftretenden Mechanismen wirken sich für die einzelnen Straffälle naturgemäß wenig förderlich aus. Nimmt man die Kompliziertheit steuerlicher Sachverhalte und den mit der Zeit immer mehr anwachsenden Umfang der Ermittlungsakten hinzu, so verwundert es nicht, dass viele Verfahren mit den Jahren in Richtung Verjährung trudeln und schließlich mit einer Einstellung enden.[1]

Auch lässt das Interesse jedes Steuerfahndungsbeamten und Staatsanwalts an dem einzelnen Fall im Lauf der Zeit nach. Am Anfang wird mancher Fall interessiert, zuweilen regelrecht verbissen verfolgt. Spätestens aber nach 2 bis 3 Jahren – in Steuerstrafsachen kein außergewöhnlicher, sondern ein durchaus normaler Zeitraum – ist das Interesse erlahmt. Nun ist der Fall nur noch eine Alt-Akte, die erledigt werden muss.

 
Hinweis

Strafverfolgung in Steuerstrafsachen

ie Ausgangslage für eine Verteidigung in Steuerstrafsachen ist gut. Ein abwartendes Agieren führt dazu, dass sich die oben dargestellten Ursachen für die Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO) von Steuerstrafverfahren entfalten können. Demgegenüber wirkt sich die in letzter Zeit stark propagierte Kooperation mit den Verfolgern in Steuerstrafsachen i. d. R. negativ für den Beschuldigten aus, sie ermöglicht den Ermittlungsbehörden oft erst die Sanktion, die ansonsten vielfach fraglich ist.

Der Strafverfolgungsbereich in Steuerstrafsachen steht vor demselben Dilemma wie das gesamte Besteuerungsverfahren: Die Zahl der Fälle steigt, der Einzelfall wird immer komplexer, somit muss immer mehr Arbeit mit immer weniger Personal bewältigt werden. Es ist klar, dass dies ohne die Mitwirkung der Verfolgten nicht klappen kann.

Fand i. R. eines Strafverfahrens eine Durchsuchung statt und erfolgt eine Einstellung § 170 Abs. 2 StPO, so sind Verteidigerkosten u. U. gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 erstattungsfähig.[2]

Auf die Entschädigungsmöglichkeit muss eigentlich in der Einstellungsverfügung von Amts wegen hingewiesen werden, dies geschieht in der Praxis jedoch fast nie. Nimmt die Finanzbehörde einen Bußgeldbescheid nach Einlegung des Einspruchs durch den Betroffenen zurück, so kommt gleichfalls eine Auslagenerstattung in Betracht.[3]

In steuerlicher Hinsicht werden die für den Beschuldigten nachteiligen Folgen -Festsetzung von Hinterziehungszinsen, Festsetzungsfrist von 10 (bei leichtfertiger Steuerverkürzung von 5) Jahren, Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO– durch eine Einstellung i. d. R. vermieden. Zwar sind die Veranlagungsstellen bei der Prüfung, ob Steuerhinterziehung (oder leichtfertige Steuerverkürzung) vorlag, rechtlich nicht an die Feststellungen im Straf-(Bußgeld)Verfahren gebunden, im Regelfall werden sie hiervon aber nicht abweichen.[4]

In steuerlicher Hinsicht werden die für den Beschuldigten nachteiligen Folgen -Festsetzung von Hinterziehungszinsen, Festsetzungsfrist von 10 (bei leichtfertiger Steuerverkürzung von 5) Jahren, Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO– durch eine Einstellung i. d. R. vermieden. Zwar sind die Veranlagungsstellen bei der Prüfung, ob Steuerhinterziehung (oder leichtfertige Steuerverkürzung) vorlag, rechtlich nicht an die Feststellungen im Straf-(Bußgeld)Verfahren gebunden, im Regelfall werden sie hiervon aber nicht abweichen.[5]

Einige Finanzgerichte befürworten die Aussetzung des FG-Prozesses während des anhängigen Strafverfahrens[6], was jedoch im konkreten Einzelfall nicht zwingend ist.

Es sind gerade Strafverfahren mit hohen Verkürzungen, die häufig auch steuerliche Rechtsfragen aufwerfen und oft viele Jahre beim Straf- und Finanzgericht anhängig sind. Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO kann dazu führen, dass auch die steuerliche Nachforderung vor dem FG zumindest teilweise wegfällt.

Den Strafverfolgungsbehörden ist mit zunehmender Tendenz aufgefallen, dass es in schwierigen steuerrechtlichen bzw. sozialrechtlichen präjudiziellen Fragen erheblich "einfacher" ist, wenn der staatliche Strafanspruch gegen die Beschuldigten auf der Ebene der Strafgerichte und nicht auf der Ebene der Fachgerichte (insbesondere Finanzgerichte, Sozialgerichte) zu realisieren ist. Dies wird oberflächlich damit begründet, dass die Verfahrensdauer bei den Finanz- und Sozialgerichten mit ca. drei Jahren im Hauptverfahren äußerst lang ist und Strafverfahren, insbesondere auf der Ebene der Amt...

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