Die BuStra-Stellen sind befugt, in Steuerstrafsachen Anträge auf Erlass von Strafbefehlen zu stellen. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls hat die Wirkung der Erhebung einer öffentlichen Klage, d. h. der Strafbefehlsantrag steht einer Anklageschrift gleich. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr durch Strafbefehl festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Diese Regelung ermöglicht es, auch Verfahren mit hohen Steuerverkürzungen(jenseits der maximalen Geldstrafe von 360 Tagessätzen bei einer Tat bzw. 720 Tagessätzen bei mehreren Taten, vgl. §§ 40 Abs. 1, 54 Abs. 2 StGB) im Strafbefehlsweg, d. h. ohne notwendige Hauptverhandlung, abzuschließen.[1]

 
Hinweis

Freiheitsstrafe auf Bewährung

Entgegen der gesetzlichen Wertung, dass Freiheitsstrafen gegenüber Geldstrafen die schwereren Strafen sind, kommt es in der Praxis vor, dass Angeklagte mit niedrigen Einkünften (z. B. Hartz IV Empfänger, Insolvenz) Freiheitsstrafen auf Bewährung gegenüber der finanziellen Belastung einer Geldstrafe präferieren.

Hat der Strafrichter gegen den Erlass eines Strafbefehls Bedenken, so wird der Antrag an die BuStra-Stelle zurückgesandt; solche Bedenken beziehen sich meist jedoch nur auf geringfügige rechtliche Unstimmigkeiten (z. B. unzutreffende Darstellung der Konkurrenzverhältnisse). Im Übrigen ist die Intensität, mit der Strafbefehlsanträge der BuStra-Stelle durch die Amtsgerichte geprüft werden, von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Häufig werden diese Anträge nicht nur formell zur Registrierung über die Staatsanwaltschaft geleitet, sondern auch noch von dieser geprüft. Der Strafbefehl erlangt, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegt, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass der Verurteilte vorbestraft ist.

Legt der Beschuldigte Einspruch ein, so wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Der Beschuldigte kann den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte (z. B. das Strafmaß) beschränken. Diese Beschränkung kann auch noch in der Hauptverhandlung erklärt werden. Eine "Verböserung" (höhere Strafe) in der Hauptverhandlung ist möglich, kommt in der Praxis aber äußerst selten vor.[2]

Umstritten ist, ob der Einspruch gegen den Strafbefehl durch die in § 392 AO genannten Personen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eingelegt werden darf. Dies ist insofern zweifelhaft, als die Befugnis zur Alleinverteidigung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe endet, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Sache befasst ist.

Wenn ein steuerlicher Berater, der im von der Finanzbehörde geführten Ermittlungsverfahren als Verteidiger des Beschuldigten tätig gewesen ist, Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dies als Vertreter des Beschuldigten getan hat.[3]

 
Hinweis

Rechtsanwalt als Verteidiger

Als steuerlicher Berater kann man dem Meinungsstreit auch dadurch Rechnung tragen, dass zum Zweck der Einlegung des Einspruchs einen Rechtsanwalt als Verteidiger hinzugezogen wird.

[3] Hilgers/Klautzsch, Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 400 Rdnr. 166 m. w. N.

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