BMF, 10.12.2013, IV D 3 - S 7279/10/10004

 

I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG] vom 26.6.2013 [BGBl 2013 I S. 1809]). Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.3 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) gilt sinngemäß (Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 2 UStAE). Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

  USt 1 TG Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen -

neu bekannt gegeben (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 4.1.2011, IV D3 – S 7279/10/10004 (2011/0003113) – (BStBl 2011 I S. 48) eingeführte Vordruckmuster.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind lediglich redaktioneller Art.

(3) Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

(4) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9.12.2013, IV D 3 – S 7279/13/10001 (2013/1141515), BStBl 2013 I S. …, geändert worden ist, die Angabe „4.1.2011, BStBl 2011 I S. 48,” durch die Angabe „10.12.2013, BStBl I S. …,” ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuer – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 13b

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1621

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