Überblick

Bauleistungen führen nur noch dann zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, wenn dieser die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Nachdem die Finanzverwaltung zu dieser sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebenden Auslegung schon mit Schreiben vom 5.2.2014 Stellung genommen hatte, werden weitere Fragen geklärt, insbesondere wie mit Anzahlungsfällen umzugehen ist. Aussagen zu einer Vertrauensschutzregelung für Altfälle bleiben aber einem weiteren Schreiben vorbehalten.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Der BFH[1] hatte in einer richtungsweisenden Entscheidung die Voraussetzungen zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei ausgeführten Bauleistungen[2] neu geregelt. Während früher von der Finanzverwaltung davon ausgegangen wurde, dass der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung wurde, wenn er im vorangegangenem Kalenderjahr mehr als 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen ausgeführt hatte, wurde dies vom BFH als für die Beteiligten nicht rechtssicher feststellbar angesehen. Der BFH sieht eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft in diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsempfänger die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung verwendet.

Wichtig

Nach der Rechtssprechung des BFH werden insbesondere Bauträger[3] nicht mehr zu Steuerschuldnern für ihnen gegenüber ausgeführte Bauleistungen.

Die Finanzverwaltung[4] hatte schon in einem ersten Schreiben zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des BFH Stellung genommen und die wesentlichen Grundsätze umgesetzt. Allerdings konnten in diesem Schreiben nicht alle Fragen beantwortet werden. Jetzt klärt sie weitere offene Fragen, ohne aber zu dem Problem des Vertrauensschutzes für Altfälle Stellung zu nehmen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.3 UStAE.

Die Finanzverwaltung ergänzt ihre schon im Schreiben vom 5.2.2014 aufgenommenen Hinweise zum Nachweis der neuen Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger muss gegenüber dem leistenden Unternehmer nachweisen können, dass er die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung selbst wieder unmittelbar für eine Bauleistung verwendet. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (zur Bauabzugsteuer) als alleiniger Nachweis konnte von der Finanzverwaltung nach dem Urteil des BFH nicht mehr aufrechterhalten werden, sodass deren Verwendung ausdrücklich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nur als Indiz anzusehen ist. Die Finanzverwaltung regelt jetzt aber ergänzend[5], dass als Nachweis eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers gilt, in der er gegenüber dem leistenden Unternehmer bestätigt, die Leistung selbst für eine von ihm zu erbringende Bauleistung zu verwenden. Der Leistungsempfänger wird danach auch dann zum Steuerschuldner, wenn er entgegen dieser abgegebenen Bestätigung die Leistung nicht selbst (unmittelbar) für eine Bauleistung verwenden sollte; eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.

Wichtig

Die Bestätigung des Leistungsempfängers kann schon in dem von den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag abgegeben werden, kann aber auch (später) separat erteilt werden. Bei einer separaten Bestätigung muss dann aber das jeweilige Bauvorhaben konkret benannt werden.

Eine weitere Klarstellung nimmt die Finanzverwaltung in Organschaftsfällen vor. Sind als Leistungsempfänger und Leistender verschiedene Teile des Organkreises beteiligt, ist dies für die Anwendung des § 13b UStG unschädlich, es muss nicht derselbe Teil des Organkreises die Bauleistung erhalten und unmittelbar selbst wieder für eine Bauleistung verwenden.[6]

Die Finanzverwaltung hebt weiterhin die bisher in Abschn. 13b.3 Abs. 12 UStAE enthaltene Anweisung auf, dass der Leistungsempfänger auch dann zum Steuerschuldner für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung werden kann, wenn er die Leistung für nichtunternehmerische (private) Zwecke verwendet. Dies ist zutreffend, da zwar grundsätzlich der Leistungsempfänger in allen Fällen des § 13b UStG zum Steuerschuldner werden kann, wenn er Unternehmer ist, die Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet. Eine unmittelbare Verwendung der erhaltenen Leistung für eine Bauleistung ist aber in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen, sodass keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft eintreten kann. Unverständlicherweise hatte der BFH diese Frage in seinem Urteil noch ausdrücklich offen gelassen.

Breiten Raum nehmen in dem neuen Schreiben die angepassten Nichtbeanstandungsregelungen für den Übergang von den alten in die neuen Anwendungsregelungen ein. Sie können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Für Leistungen, die vor dem 15.2.2014 (Veröffentlichung des ersten BMF-Schreibens im BStBl) ausgeführt worden sind...

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