BMF, 14.1.2020, III C 2 - S 7244/19/10004 :001

(Änderung des Abschnitts 12.13. Abs. 5 UStAE)

I.

Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl 2016 II S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.

Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846 , der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 – III C 3 – S 7133/19/10002 :004 – (2019/1141457), BStBl 2020 I S. 184 , geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
   
  3Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. 4Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsführungsübertragungsvertrages, handelt. 5Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. 6Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.”
   
2. Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die neuen Sätze 7 bis 14.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 196

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