Begünstigt sind alle Zweige der Filmwirtschaft, die Produktion bzw. Überlassung des Rechts zur Auswertung, der Verleih (z. B. an Filmtheater) und die Vorführung der Filme selbst (z. B. durch die Filmtheater). Es handelt sich grundsätzlich um sonstige Leistungen. Lieferungen innerhalb dieser Kette sind i. d. R. nur als (unselbstständige) Nebenleistungen begünstigt.

Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen sind nur begünstigt, wenn die Filme vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden. Sind die Filme nach dem 31.12.1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1–5 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) bzw. ab 1.4.2003 nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet sind. Begünstigt sind danach auch die mit "Nicht freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichneten Filme, wenn sie weder pornographische noch gewaltverherrlichende Inhalte haben. Dies schließt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Vorführungen nicht gekennzeichneter Filme unabhängig von deren Inhalt aus. Entsprechende Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.

Die Vermietung von mit Filmen bespielten Videokassetten, DVDs und Blu-ray Discs zur Abspielung im privaten Bereich ist keine Filmüberlassung zur Vorführung i. S. d. Urheberrechts und damit nicht steuerbegünstigt.[1] Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen, z. B. im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen) fällt ebenfalls nicht unter die Steuerermäßigung.[2]

 
Praxis-Tipp

Eintrittsgelder

Bei Filmvorführungen, z. B. in Kinos, ist der ermäßigte Steuersatz nur auf die Eintrittsgelder anzuwenden. Die zusätzliche Abgabe von Speisen, Getränken und Süßwaren ist keine steuerbegünstigte Nebenleistung.

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