Steuerbegünstigt ist die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere. Hierunter fällt nicht die Klauen- oder Hufpflege.[1] Die Steuerermäßigung gilt nicht nur für Land- und Forstwirte, sondern auch für alle anderen Unternehmer außer Pauschallandwirte. Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nr. 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind (seit dem 1.7.2012 gehören Pferde zwar nicht mehr dazu, die Aufzucht von Pferden ist jedoch weiterhin begünstigt). Nicht begünstigt sind die Aufzucht und das Halten anderer Tiere, z. B. von Katzen oder Hunden. Viehaufzucht ist das Aufziehen/Großziehen von Jungtieren, die sich in fremdem Besitz befinden, z. B. Aufzucht von Kälbern, die einem anderen Landwirt gehören, zu Kühen oder die Aufzucht von Ferkeln zu Schweinen.

 
Praxis-Tipp

Züchterprämie nach der Rennordnung

Eine Züchterprämie nach der Rennordnung ist kein Entgelt.[2] Der Unternehmer, der Pferderennen mit eigenen Pferden beschickt und Rennpreise sowie Züchterprämien für die Siege seiner eigenen Tiere erhält, hat mit der Aufzucht somit keine umsatzsteuerbare Tätigkeit entfaltet, wenn er Züchter und zugleich Halter des siegreichen Pferdes ist.

Unter Halten von Vieh ist allgemein die Betreuung von Tieren, die sich in fremdem Besitz befinden, zu verstehen. Unter die Betreuungsleistungen fallen im Wesentlichen die Unterstellung, Fütterung und die Pflege fremden Viehs. Hierbei handelt es sich um die sog. Pensionsviehhaltung, die in verschiedenen Weidegebieten verbreitet ist.

 
Praxis-Tipp

Pferdepensionen

Allerdings ist das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern für Zwecke des Freizeitsports genutzt werden, nicht steuerbegünstigt.[3] Gleiches gilt für Pferde, die zu selbstständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z. B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer) sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.[4]

Die Leistungen der Tierheime, die andere Haustiere, wie z. B. Hunde, Katzen, Wellensittiche und andere Tiere, aufnehmen, fallen nicht unter die Steuervergünstigung. Bei der Anzucht von Pflanzen handelt es sich um die Anzucht fremder Pflanzen im Werklohn für Dritte auf eigenem oder gepachtetem Gelände, wobei die Pflanzen zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B., wenn sie das für einen Verkauf notwendige Wachstum erreicht haben) vom züchtenden Unternehmer an den Eigner wieder zurückgegeben werden. Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe wertvoller Zuchttiere mit Prämierung durchgeführt werden (z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen bzw. Turniere). Der ermäßigte Steuersatz ist auf Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen (z. B. Antrittsgelder), insbesondere auf Züchterprämien sowie platzierungsunabhängige Preisgelder.

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