Mit Wirkung vom 18.12.2019 (= Tag nach Verkündung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität) gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG auch für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form der ermäßigte Steuersatz.[1]

Im Einzelnen ermäßigt ist die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a - e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 13 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.

Bei beiden Formen der hier begünstigten Leistungen handelt es sich um sonstige Leistungen (unionsrechtlich Dienstleistungen), nicht um Lieferungen. Denn die elektronische Überlassungsform eines Printmediums als körperlicher Gegenstand kann selbst kein körperlicher Gegenstand und damit kein Liefergegenstand sein. Beide begünstigte Formen der sonstigen Leistung stellen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen dar, deren Ort sich nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG bestimmt, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) kein Unternehmer ist, ansonsten (bei B2B-Leistungen) nach § 3a Abs. 2 UStG.

Mit dieser Steuerermäßigung werden digitale (elektronische) Verlagsprodukte gedruckten Verlagserzeugnissen im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Privilegierung gleichgestellt. Begünstigt sind Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a - e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen. Hierzu zählen insbesondere Veröffentlichungen

  • ohne entsprechende Variante auf einem physischen Träger, wie z. B. reine Online-Publikationen,
  • in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen, mit oder ohne Downloadmöglichkeiten, auch als Einzelabruf aus einer Datenbank,
  • mit fortlaufender Ergänzung neuer Einzelbeiträge und unter Einschluss des Zugangs zu Einzelbeiträgen aus solchen Veröffentlichungen oder
  • in periodischer wie nichtperiodischer Erscheinungsform.
 
Hinweis

Begünstigte Printerzeugnisse in elektronischer Form

Unter die Begünstigung fallen unter den o. g. Voraussetzungen elektronische Formen folgender Erzeugnisse, wenn diese nicht vollständig oder nicht im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen:

  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder,
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden,
  • kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt,
  • Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 13 und 6 des JuSchG bestehen.

Steuerermäßigt sind somit auch Tonaufzeichnungen der Lesung eines Buches (sog. Hörbücher nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG), wenn sie auf elektronischem Wege überlassen werden. Vorher war die Begünstigung auf die Abgabe in Form eines Speichermediums beschränkt. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede ergibt. Hat ein Verlag ausschließlich das ...

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