Sachverhalt

Margarete Unterpertinger

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein ärztliches Gutachten im Auftrag eines Arbeits- und Sozialgerichts zur Feststellung der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit der untersuchten Person steuerfrei gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie oder steuerpflichtig ist.

 

Entscheidung

Unter wesentlicher Bezugnahme auf sein Urteil v. 14.9.2000, C-384/98 (D.) hat der EuGH entschieden, dass die Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nicht gilt für die Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person mit dem Zweck Informationen zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätsrente sprechen. Die Tatsache, dass der sachverständige Arzt von einem Gericht oder einer Pensions-versicherungsanstalt beauftragt wurde, ist insoweit ohne Belang.

Der EuGH wiederholt, dass nicht alle Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher oder arztähnlicher Berufe erbracht werden können, umsatzsteuerfrei sind, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Daher zielt die Steuerbefreiung nicht auf alle Tätigkeiten ab, die im Allgemeinen zu den Aufgaben von Ärzten gehören und auf die in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5.4.1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG 1993 Nr. L 165/1) Bezug genommen wird.

 

Hinweis

Ärztliche Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem Schutz und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen, unterliegen nicht der Steuerbefreiung. Dies gilt insbesondere für ärztliche Gutachten, deren Hauptziel Informationen für einen Dritten sind, die diesem eine Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Erstellung des Gutachtens Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Unternehmers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht steht mit der Entscheidung im Einklang (vgl. BMF, Schreiben v. 13.2.2001, IV D 1 - S 7120 - 4/01, BStBl I 2001, 157), wonach Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten steuerpflichtig sind.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-212/01

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