Leitsatz

Wenn ein Arbeitgeber Wohnungen an seine Arbeitnehmer vermietet und dabei auf die Weiterberechnung von umlegbaren Nebenkosten verzichtet, liegt eine verbilligte Wohnungsüberlassung und somit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Nebenkosten auch nicht gegenüber Betriebsfremden berechnet und sich der Anteil der Betriebsfremden auf deutlich unter 10 % beläuft.

 

Sachverhalt

Der Kläger war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die an ihre Arbeitnehmer Dienstwohnungen vermietete. Eine geringe Anzahl von Wohnungen wurde an außenstehende Dritte überlassen. Dieser Anteil betrug in den Streitjahren 7,5%. Gegenüber allen Mietern gleichermaßen verzichtete der Kläger auf die Weiterberechnung von Nebenkosten wie z.B. Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Hausversicherungen. Dies wurde im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung feststellt. Das Finanzamt sah in dem Verzicht des Klägers auf die Weiterberechnung der Nebenkosten einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und erließ einen Lohnsteuernachforderungs- und -haftungsbescheid. Gegen den Nachforderungsbescheid erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, es läge keine verbilligte Wohnungsüberlassung vor, da er auch gegenüber den Fremdmietern auf die Berechnung der Nebenkosten verzichtet hätte. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die fehlende Weiterberechnung der Mietnebenkosten sei zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden, da den Arbeitnehmern ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Dass die Fremdmieter diese Vorteile ebenfalls genossen hätten, sei ohne Belag, da ihr Anteil nur 7,5 % betrug und daher für die Gesamtbeurteilung nicht von Bedeutung sei. Die verbilligte Wohnungsüberlassung beruhe zweifellos auf dem Dienstverhältnis und sei demzufolge als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig (Az. des BFH VI R 65/09). Die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer ist bei öffentlichen Arbeitgebern und internationalen Konzernen ein häufig vorkommender Sachverhalt. Im Mittelpunkt der Lohnsteueraußenprüfungen steht die korrekte Bewertung des Sachbezugs. Ob der Verzicht auf die Weiterberechnung von Nebenkosten steuerpflichtig ist oder nicht, bleibt bis zur Entscheidung des BFH noch ungeklärt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, 11 K 4662/06 L

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