Leitsatz

Wird eine wesentliche Beteiligung im Privatvermögen gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, gilt dies als Veräußerung i.S. des § 17 EStG.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte 2003 ein 6,65 % umfassendes Aktienpaket im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine GmbH gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht. Das Finanzamt sah darin einen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG und besteuerte den Gewinn daraus. Dagegen wehrte sich der Kläger mit Einspruch sowie einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Das FG wertet den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet; es sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids. Vielmehr ist die schrittweise Herabsetzung der Beteiligungsgrenzen in § 17 EStG bis auf nur noch 1 % noch im Rahmen einer zulässigen unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung.

Ebenso wird der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG ermittelte Gewinn aus der Einbringung der Aktien vom FG nicht beanstandet. Zwar handelt es sich dabei um einen tauschähnlichen Vorgang, doch das frühere Tauschgutachten des BFH findet hierauf seit 1999 keine Anwendung mehr. Bestätigt hat das FG auch, dass für die Bewertung des Veräußerungspreises nicht auf den Nennwert der erhaltenen Beteiligung, sondern auf deren gemeinem Wert abzustellen ist.

 

Hinweis

Mit der Entscheidung zur Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung steht das FG im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, zuletzt im Urteil v. 10.08.2005 (VIII R 22/05, BFH/NV 2005 S. 2188). Dennoch könnte die zugelassene Beschwerde beim BFH erfolgreich sein, da gegen die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 % beim BVerfG noch Verfassungsbeschwerden anhängig sind (Az.: 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05). Die darin vorgebrachten Gründe könnten auf die Absenkung auf nur noch 1 % entsprechend durchschlagen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 05.11.2008, 8 V 2419/08 E

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