Zentrale Bedeutung bei der Bekämpfung einer Steuerflucht kommt der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG zu.[1] Die Anwendung der Regelungen setzt zunächst eine Zwischengesellschaft im Sinne des AStG sein. Dies ist nach § 7 Abs. 1 AStG[2] der Fall, wenn
- unbeschränkt Steuerpflichtige
- an einer ausländischen Gesellschaft
- zu mehr als 50 % direkt oder indirekt beteiligt sind
- und diese ausländische Gesellschaft niedrig besteuert wird.
Die niedrige Besteuerung ist in § 8 Abs. 5 AStG definiert. Nach § 20 Abs. 2 AStG gelten diese Regelungen auch für Betriebsstätten. Es ist dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese ausländische Gesellschaft Zwischeneinkünfte erzielt hat. Diese sind im Einzelnen in § 8 Abs. 1 AStG bzw. in § 7 Abs. 6a AStG für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter definiert. Demnach sind insbesondere folgende Einkünfte sog. "passive Einkünfte":
- Handel, wenn hierbei – verkürzt gesprochen – die Verfügungsmacht an den Gegenständen aus dem Inland verschafft wird;[3]
- Dienstleistungen, die unter Mitwirkung aus dem Inland oder für den Inländer bzw. einer diesem nahestehenden Person erbracht werden;[4]
- Gewisse Arten der Vermietung von Rechten oder Sachen;[5]
- Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften;[6]
- Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter.[7]
Aufgrund der Struktur des § 8 AStG ist im Einzelfall stets sehr genau zu prüfen, ob passive Einkünfte vorliegen. Das Gesetz ist nämlich so formuliert, dass passive Einkünfte in einem mehrfach verschachtelten Regel-Ausnahme-Verhältnis dargestellt werden.
Zudem sind die Freigrenzen des § 9 AStG zu prüfen. Es liegen im Einzelfall keine Zwischeneinkünfte vor, wenn die Bruttoerträge weniger als 10 % der Gesamterträge der Gesellschaft ausmachen und diese 80.000 EUR nicht überschritten haben.
Folgen des Cadbury-Schweppes-Urteils
Abschließend ist im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung auf § 8 Abs. 2 AStG hinzuweisen. Liegt die Zwischengesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, gelten die aus dem "Cadbury-Schweppes-Urteil"[8] abgeleiteten Grundsätze, die in § 8 Abs. 2 AStG normiert sind. Demnach liegen in keinem Fall passive Einkünfte vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Als Folge des Cadbury-Schweppes Urteils des EuGHs wurde § 8 Abs. 2 AStG in das Gesetz eingefügt. Danach gelten die Bestimmungen über die Hinzurechnungsbesteuerung nicht, wenn die ausländische Gesellschaft in einem EU-Staat ansässig ist und einer tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivität nachgeht. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für den Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung, nicht für die sonstigen Korrekturbestimmungen des AStG.
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