Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen wurden ab 2018 um 2 Monate verlängert. Die allgemeine Steuererklärungsfrist für alle Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 2 AO ist von 5 auf 7 Monate verlängert worden. Wer also seine Steuererklärung selbst fertigt, muss seine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.

Soweit Steuererklärungen durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe erstellt werden, wird die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO von 5 auf 7 Monate verlängert. Die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung muss somit bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingehen. Für die Steuererklärungen für 2017 gilt aber noch die alte Frist zum 31.5.2018.

Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen wurde der Verspätungszuschlag für Jahre ab 2018 neu geregelt. So muss das Finanzamt künftig einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraum beim Finanzamt eingegangen ist.

Der Verspätungszuschlag beträgt dann 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.[1]

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