Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ein Erstattungsanspruch ergibt.[1]

Ferner hat der BFH entschieden, dass bei einem Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld führt, zu prüfen ist, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte geändert haben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verspätungszuschlag bei wiederholter verspäteter Abgabe

Unternehmer Hans Groß hat seine Körperschaftsteuerjahreserklärung zum wiederholten Male nicht rechtzeitig abgegeben. Die festgesetzte Steuer, nach Abzug der bereits festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen beläuft sich auf 15.000 EUR. Unternehmer Groß hat seine Erklärung 2 Monate zu spät eingereicht.

Folge: Das Finanzamt wird von Amts wegen (ermessensunabhängig) einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag berechnet sich wie folgt:

15.000 EUR x 0,25 % x 2 Monate = 75 EUR

Der Betrag von 0,25 % übersteigt die mindestens festzusetzenden 25 EUR je verspätetem Monat und übersteigt den Höchstbetrag von 25.000 EUR nicht.

[1] BFH, Beschluss v. 14.4.2010, V B 100/00.

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