Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist

  • sowohl eine Rücknahme des Verspätungszuschlags
  • als auch eine Erhöhung desselben möglich.

Dies kann dann der Fall sein, wenn die Festsetzung des Verspätungszuschlags vor dem Hintergrund der Bescheidsänderung rechtswidrig gewesen ist.[1]

Ein rechtmäßiger Verspätungszuschlag kann nur unter den Voraussetzungen des § 131 widerrufen werden. Als Grundregel bleibt festzuhalten, dass eine Anpassung stets dann vorzunehmen ist, wenn der festgesetzte Verspätungszuschlag die prozentuale Grenze – bezogen auf die neue Bemessungsgrundlage – überschreitet.

Wird der Zuschlag in Abhängigkeit von der Steuerschuld in einem Prozentsatz festgesetzt, ist bei einer Änderung der Steuer auch die Höhe des Zuschlags neu zu überprüfen und ggf. zu ändern.

Trifft das Finanzamt anlässlich einer geänderten Steuerfestsetzung die Entscheidung, den bisher festgesetzten Verspätungszuschlag nicht zu ändern, sondern unverändert bestehen zu lassen, ist diese Entscheidung als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren.

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