Rz. 114

Im HGB finden sich für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (einschl. Kapitalgesellschaften & Co) folgende Offenlegungspflichten:

  • Angabepflicht für außergewöhnliche Steueraufwendungen und -erträge (§ 285 Nr. 31 HGB)

    Nach § 285 Nr. 31 HGB sind im Anhang Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Von der Angabepflicht können insbesondere Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen oder Zuführung und Auflösung von Steuerrückstellungen aus strittigen steuerlichen Sachverhalten erfasst sein.

    Weiterhin können unter die Angabepflicht des § 285 Nr. 31 HGB auch die in anderen GuV-Positionen erfassten außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge (z. B. Steuerbußen oder Geldstrafen (Rz. 112)) fallen. Eine Angabepflicht des GuV-Postens, welcher die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge enthält, besteht zwar nicht;[1] allerdings wird häufig eine Zuordnung der einzeln anzugebenden Arten von außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen zu GuV-Positionen möglich sein.

  • Erläuterungspflicht für wesentliche periodenfremde Steueraufwendungen und -erträge (§ 285 Nr. 32 HGB)

    Nach § 285 Nr. 32 HGB sind Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich des Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Von der Angabepflicht können insbesondere wesentliche Steuernachzahlungen aus Betriebsprüfungen oder die Auflösung von Steuerrückstellungen für vormals steuerlich strittig zu beurteilende Sachverhalte, für welche der Rückstellungsgrund entfallen ist, betroffen sein. Die Angabepflicht ist nur von großen Kapitalgesellschaften (einschl. großen Kapitalgesellschaften & Co) zu erfüllen.[2]

    Diese Angabepflicht des § 285 Nr. 32 HGB besteht unabhängig von derjenigen des § 285 Nr. 31 HGB; ebenso wie bei der Angabepflicht nach § 285 Nr. 31 HGB besteht keine Angabepflicht des GuV-Postens, der die periodenfremden (Steuer-)Aufwendungen und -erträge enthält. Die Angabepflicht des § 285 Nr. 32 und Nr. 31 HGB kann sich überschneiden.

  • Erläuterungspflicht zu den latenten Steuern (§ 285 Nr. 29 HGB[3]): Im Anhang ist zu berichten, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Differenzen die Bewertung der latenten Differenzen erfolgt ist. Die Berichtspflicht soll nach Auffassung des Gesetzgebers unabhängig davon bestehen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden oder nicht.[4] Somit dient die Angabepflicht in erster Linie dazu, Abschlussadressaten mit Informationen über die dem Grunde nach abgrenzungsfähigen latenten Steuern zu versorgen, die bei einer Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts seitens des Bilanzierenden nicht allein über die bilanzielle Darstellung gewährt werden können. Hierzu zählen im Einzelnen:[5]

    • Bezeichnung der Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Bilanzposten, aus denen sich temporäre Differenzen ergeben;
    • Offenlegung der steuerlichen Verlustvorträge, einschließlich Zinsvorträge und Steuergutschriften, sowie der von diesen in die Steuerabgrenzung eingehende Anteil (zu beachten ist der zu berücksichtigende Zeithorizont von 5 Jahren für den Verlustausgleich);
    • Berücksichtigung ergebnisneutral entstandener temporärer Differenzen;
    • Erläuterungen zu einer möglichen oder vorgenommenen Steuerabgrenzung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere Abgrenzung von Differenzen aus Ergänzungsbilanzen;
    • Aussage zur Ausübung des Aktivierungswahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.

    Bezüglich der Angabe, auf welchen Steuersätzen die Bewertung beruht, ist bei Kapitalgesellschaften (einschl. der zur Körperschaftsteuer optierenden Personenhandelsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 KStG) insbesondere der anzuwendende Ertragsteuersatz anzugeben (kombinierter Steuersatz aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer).

     
    Praxis-Beispiel

    Bei einem Hebesatz von 500 % ermittelt sich der anzuwendende Steuersatz für eine Kapitalgesellschaft wie folgt:

     
      Gewerbesteuersatz 17,500 %
    + Körperschaftsteuersatz 15,000 %
    + SolZ zur Körperschaftsteuer 0,825 %
    = anzuwendender Steuersatz 33,325 %

    Bei Personenhandelsgesellschaften (ohne Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG) stimmt der anzuwendende Steuersatz mit dem Gewerbesteuersatz überein. Zudem ist anzugeben, ob Änderungen des zur Steuerabgrenzung verwendeten Steuersatzes gegenüber dem Vorjahr eingetreten sind.[6]

  • Angabe des Stands und der Entwicklung der latenten Steuersalden im Falle des bilanziellen Ansatzes von latenten Steuerschulden (§ 285 Nr. 30 HGB)

    Nach § 285 Nr. 30 HGB sind in dem Falle, dass in der Bilanz latente Steuerschulden angesetzt sind, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden im Anhang anzugeben.[7] Weder die Gesetzesbegründung zu § 285 Nr. 30 HGB noch der dieser Vorschr...

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