BMF, 4.6.2002, IV D 2 - S 0336 - 4/02

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden folgende Rahmenregelung:

Durch (das Unwetter am ……) sind in weiten Teilen des (Bundesgebietes) beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im FA oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

 

1. Allgemeines

 

1.1 Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum (in der Regel Frist von vier Monaten) unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.1.2 Anträge auf Stundung der nach dem (Datum von Tz. 1.1.1) fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.1.3 Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum (Datum von Tz. 1.1.1) von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1.1 abzusehen. Ab (Tag der Naturkatastrophe) bis zum (Datum von Tz. 1.1.1) sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

 

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum (Datum von Tz. 1.1.1) zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.

 

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

 

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

 

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

 

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen, vgl. § 7a Abs. 9 EStG,R 45 Abs. 9 EStR.

 

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen, § 7a Abs. 9 EStG,R 45 Abs. 10 EStR.

Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1 und 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.

Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

 

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglich...

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