Für Haftungsbescheide hat der Gesetzgeber in § 191 Abs. 3 Satz 2 AO eine besondere Regelung vorgesesehen. Die Festserzungsfrist beträgt danach im Normalfall vier Jahre. In den Fällen des § 70 AO bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre und in den Fällen des § 71 AO bei vorsätzlicher Hinterziehung 10 Jahre. Nach h. M. bleibt es bei einer Haftung gem. § 69 AO bei der regulären Festsetzungsverjährung von 4 Jahren, und es kommt bei Leichtfertigkeit keine Verlängerung auf 5 Jahre in Betracht wenn sich die Haftung wegen leichtfertiger Hinterziehung nicht auf § 70 AO stützt. Die Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist bei Haftungsbescheiden nicht anwendbar.[1] Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft.

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