Überblick

Durch § 10f EStG wird dieselbe Art von Baumaßnahmen durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt, für die in den Fällen der Erzielung von Einkünften erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h und 7i EStG oder die Verteilung des Erhaltungsaufwands nach den §§ 11a und 11b EStG i. V. m. den §§ 7h und 7i EStG in Betracht kommen.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass §§ 7h und 7i EStG eingreifen, soweit ein Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, während § 10f EStG den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil eines Gebäudes begünstigt. Begünstigt sind bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an gewissen im Inland belegenen Gebäuden, nicht jedoch der Abbruch und Neubau eines Gebäudes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt wird diese steuerliche Förderung in § 10f EStG.

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