Die ab 1.1.2005 geltende Neufassung der Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG i. d. F. des AltEinkG entspricht inhaltlich insoweit der bisherigen Regelung, als sie ein jährliches Pauschalierungsvolumen von bis zu 1.752 EUR und einen Pauschsteuersatz von 20 % festlegt. Sie unterscheidet sich allerdings grundlegend hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, der auf umlagefinanzierte Pensionskassen eingeschränkt worden ist. § 40b Abs. 1 und 2 EStG i. d. F. des AltEinkG erfasst nur noch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Ab 1.1.2008 verliert die Pauschalierungsmöglichkeit für laufende Beitragsleistungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse erheblich an Bedeutung. Wegen der zeitgleichen Einführung einer Steuerbefreiung für solche Umlagezahlungen, die ab dem 1.1.2008 zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleistet werden, kommt die Lohnsteuer-Pauschalierung nur noch für einen die steuerfreie Obergrenze des § 3 Nr. 56 EStG übersteigenden Teilbetrag (2023 ab 2.628 EUR) infrage.[1] Unter die umlagefinanzierten Pensionskassen fallen vor allem die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit diese im Umlageverfahren finanziert werden, so z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL bzw. kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen. Die Fördermöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 EStG und § 10a EStG, §§ 7999 EStG sowie die Besteuerung der Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 5 EStG sind entsprechend der Zielsetzung des Altersvermögensgesetzes nämlich ausschließlich auf eine kapitalgedeckte Altersversorgung zugeschnitten worden.

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