Leitsatz

Werden Erkenntnisse, dass Pachtzahlungen künftig ausfallen werden und ein Blockheizkraftwerk niemals in Betrieb genommen werden kann, erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem eine Einkunftserzielungsabsicht in Form der Erzielung von Verpachtungseinkünften vorliegt, lässt sich ein Veranlassungszusammenhang zu früheren Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht mehr begründen. Die Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zum Bilanzstichtag kann daher nicht den bestehenden Veranlassungszusammenhang (vergeblicher) Aufwendungen zu den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG beenden und eine mögliche Berücksichtigung wertmindernder Umstände bei der zuvor aufgegebenen Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Erzielung gewerblicher Einkünfte begründen.

 

Sachverhalt

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk (BHKW). Der Steuerpflichtige machte in diesem Zusammenhang entstandene Kosten als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt ließ die verlorenen Anzahlung in Höhe von 30.000 EUR unberücksichtigt. Ansonsten ermittelte es sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass ein möglicher Ausfall des Rückzahlungsanspruchs auf die geleistete Kaufpreiszahlung nicht im Rahmen der Aufgabe der gewerblichen Betätigung zum 14.11.2010 zu erfassen ist, da im Zeitpunkt der Umstellung auf das Verpachtungsmodell der Lieferanspruch auf das BHKW aus Sicht des Steuerpflichtigen noch bestand und auch werthaltig war. Er wurde im Rahmen des Verpachtungsmodells als Erfüllungssurrogat an den Pächter abgetreten und es erfolgten daraufhin Pachtzahlungen. Nach Überführung des Lieferanspruchs hinsichtlich des BHKW in das Privatvermögen durch Wechsel in das Verpachtungsmodell hat der Steuerpflichtige sodann (ab 15.11.2010) sonstige Einkünfte aus der Verpachtung von beweglichen Gegenständen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt, in deren Rahmen der Ausfall des Anspruchs auf Pachtzahlungen sowie der Ausfall des Rückzahlungsanspruchs auf die geleistete Kaufpreisvorauszahlung für das BHKW zu erfassen sind. Der Steuerpflichtige hatte mit der Bestellung und Bezahlung des BHKW, dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Kaufpreiszahlung mit einer Bank sowie dem Abschluss der weiteren Verträge (Verwaltungsvertrag, Mietvertrag, Premium-Service-Vertrag) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, da dieses Handeln den Beginn des Gewerbebetriebes im einkommensteuerrechtlichen Sinne markiert und über rein interne Vorbereitungsmaßnahmen und Überlegungen hinausgeht. Maßgeblich für den Beginn der gewerblichen Betätigung ist nicht ein bestimmter Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum. Bei endgültiger Entscheidung zur Betriebseröffnung beginnt einkommensteuerrechtlich der Gewerbebetrieb einer natürlichen Person bereits mit den ersten vorbereitenden Maßnahmen. Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Tätigung seiner Aufwendungen endgültig entschieden, Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("gewerbliche Stromerzeugung") zu erzielen. Der Steuerpflichtige hatte einen möglichen Verlust aus dem Ausfall seines Rückzahlungsanspruchs infolge der Kaufpreisvorauszahlung von 30.000 EUR nicht im Rahmen der Beendigung seiner gewerblichen Betätigung, sondern im Rahmen der Erzielung von sonstigen Einkünften realisiert. Die Abtretung des Lieferanspruchs als Erfüllungssurrogat (Übergabe des BHKW) führte zur Realisierung von Pachteinnahmen. Der Steuerpflichtige wollte durch den Umstieg auf das Verpachtungsmodell frei von jeglichem Risiko aus dem Betrieb der Anlage und deren zufälligen Beschädigung oder Untergang sein und monatlich gleichbleibend hohe Pachteinnahmen erzielen - und zwar möglichst bald. Die Erkenntnisse, dass Pachtzahlungen künftig ausfallen werden und ein BHKW niemals in Betrieb genommen werden würde, hatte der Steuerpflichtige zu einem Zeitpunkt erlangt, als er eine Einkunftserzielungsabsicht in Form der Erzielung von Verpachtungseinkünften hatte und sich diese Absicht auch in der tatsächlichen Vereinnahmung der ersten Pachtzahlungen in Höhe von 2.856 EUR realisiert hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Vermögensgegenstände bereits in das Privatvermögen überführt worden waren. Ein Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb lässt sich bei dieser Fallgestaltung nicht mehr begründen. Der Ausfall des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der Kaufpreisvorauszahlung sowie der Ausfall des Anspruchs auf weitere Pachtzahlungen betrifft daher den Privatbereich. Mit der Verpachtung des noch nicht gelieferten BHKW im Rahmen des Verpachtungsmodells und der Vereinnahmung von Pachtzahlungen hieraus hatte der Steuerpflichtige ab 15.11.2010 sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG erzielt, im Rahmen derer die Vermögensverluste im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigungsfähig waren.

 

Hinweis

Der Ausfall einer Forderung bzw. der Anzahlung für ein Wirtschaftsgut (hier die vergeblich gelei...

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