OFD Hannover, 19.8.2002, G 1401 - 23 - StO 231/G 1401 - 7 - StH 241

Auf der Grundlage eines von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. entwickelten Muster-Gesellschaftsvertrages können sich Sparer zu so genannten Investmentclubs zusammenschließen. Die steuerliche Einordnung der Investmentclubs erfolgt unabhängig von der Zahl der Mitglieder nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei kommt es auf die konkrete Gestaltung des Gesellschaftsvertrages an. Die Wahl der Rechtsform für den Investmentclub richtet sich also maßgeblich nach dem Willen der Gründer. Dabei ist das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheidend durch die wirtschaftliche Beteiligung des einzelnen Mitglieds am Clubvermögen geprägt; der Gesellschafter einer GbR hat in der Regel beim Ausscheiden einen Anspruch auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Zuweisung des Gesellschaftsvermögens als Bruchteilseigentum der Mitglieder ist demgegenüber unerheblich. Die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft finden gleichberechtigt durch die Gesellschafter statt. Investmentclubs mit einem Gesellschaftsvertrag nach dem Muster der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. können wie bisher als Gesellschaften bürgerlichen Rechts angesehen werden.

Die Frage der Gewerbesteuerpflicht des Investmentclubs ist nach den allgemeinen Grundsätzen über das Vorliegen eines Gewerbebetriebs zu beurteilen. Dabei ist die neuere Rechtsprechung zur Besteuerung von Wertpapiergeschäften zu berücksichtigen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet danach nur noch in besonderen Fällen die Grenze zur Gewerblichkeit (insbesondere BFH vom 29.10.1998, XI R 80/97, BStBl 1999 II S. 448 und vom 20.12.2000, X R 1/97, BStBl 2001 II S. 706). Der Steuerpflichtige muss sich danach „wie ein Händler” verhalten. Die früher vergebenen Kriterien wie das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation sind heutzutage in Anbetracht der Möglichkeit, beim An- und Verkauf von Wertpapieren handelsübliche Personalcomputer und einschlägige Standard-Software einzusetzen, überholt. Auch das Kriterium, dass der Markt unter Einsatz beruflicher Erfahrungen ausgenutzt wird, ist heute wegen der Informationsmöglichkeiten der Anleger über die verschiedenen Fachzeitschriften bis zum Internet ohne Bedeutung. Selbst eine Fremdfinanzierung der Wertpapiergeschäfte in nennenswertem Umfang prägt diese nicht mehr als gewerblich, weil sie auch im privaten Bereich nicht mehr unüblich ist.

Beweisanzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit sind aber immer noch der Umfang der Geschäfte und das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit. Bezüglich des Umfangs der Geschäfte hat der BFH in seinem o.b. Urteil vom 20.12.2000 (X R 1/97, BStBl 2001 II S. 706) die Anzahl von 96 Wertpapierkäufen und 90 Wertpapierverkäufen (einschließlich des An- und Verkaufs von Optionsscheinen) in einem Kalenderjahr als Wertpapiergeschäfte in einem von privaten Anlegern üblichen Rahmen bezeichnet.

Da es sich bei den Investmentclubs meist um einen Zusammenschluss von Privatanlegern zwecks gemeinsamer Wertpapieranlage mit Risikostreuung handelt, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

 

Normenkette

GewStG § 2

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