Die Steuerlagerregelung gilt nur für Umsätze mit den in Anlage 1 zum UStG abschließend aufgezählten Waren (die nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein dürfen). Im Wesentlichen sind dies Kartoffeln, Oliven, Schalenfrüchte, Kaffee, Tee, Getreide, Rohreis, Ölsamen und ölhaltige Früchte, pflanzliche Fette und Öle, Rohzucker, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, Mineralöle, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Kautschuk, chemische Halbstoffe aus Holz, Wolle, Silber in Rohform, Gold in Rohform, Platin in Rohform, Eisen- und Stahlerzeugnisse, nicht raffiniertes Kupfer, Nickel in Rohform, Aluminium in Rohform, Blei in Rohform, Zink in Rohform, Zinn in Rohform sowie andere unedle Metalle.[1]

[1] Für Details zu den aufgeführten Waren siehe die Anlage 1 zum UStG. Die Waren der Anlage 1 werden nach dem Zolltarif abgegrenzt; vgl. dazu im Einzelnen Anlage 1 zu BMF, Schreiben v. 28.1.2004, BStBl 2004 I S. 242.

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