Überblick

Das Steuerrecht kommt nicht damit aus, die möglichen Rechtsverstöße nur mit Mitteln des Verwaltungsrechts (Verspätungszuschlägen, Zinsen, Haftung, verlängerter Festsetzungsfrist usw.) zu sanktionieren. Deshalb wurden diverse Straf- und Bußgeldnormen geschaffen, um Rechtsverstöße zu ahnden. Dabei gilt die grobe Unterscheidung: Eine vorsätzliche Steuerverkürzung beinhaltet eine Straftat (§ 370 AO). Wird die Tat dagegen leichtfertig begangen, liegt eine (bloße) Steuerordnungswidrigkeit vor (§ 378 AO). Der weitergehende Unterschied besteht darin, dass im Fall einer Steuerhinterziehung die Strafe vom Gericht festgesetzt wird. Beim Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit entscheidet das Finanzamt (Bußgeld- und Strafsachenstelle) über die Festsetzung einer Geldbuße. Bei Sanktionierung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit erfolgt keine Eintragung in das Zentralregister.

§§ 371, 378 AO sehen eine Selbstanzeige vor. Wird eine solche wirksam erstattet, entfallen straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 369412 AO geregelt. Weitere ergänzende Regelungen finden sich in den §§ 93 ff. AO, z. B. § 93b AO (Automatisierter Abruf von Kontoinformationen).

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