Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden.[3]

Die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale einer steuerlichen Verfehlung gegeben sind, ist von der für die Veranlagung zuständigen Stelle im Benehmen mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu entscheiden.[4] Die tatsächliche Vornahme straf- oder bußgeldrechtlicher Sanktionen ist nicht entscheidend. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung kommt also auch bei einer Selbstanzeige in Betracht.

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