Kommentar

In der Rechtssache Ludwig (21.06.2007 – Rs C- 453/05) hat der EuGH entschieden, dass es für die Annahme einer steuerbefreiten Kreditvermittlung nicht ausschlaggebend ist, dass der Steuerpflichtige vertragliche Bindungen oder auch nur Kontakt zu beiden Parteien des Kreditvertrages hat. Das BMF schließt sich dieser Rechtsauffassung nun an; an Abschnitt 57 Abs. 8 UStR wird nicht mehr festgehalten. Folglich können sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen als steuerfrei eingestuft werden. Eine Untervermittlung liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Vertragsperson die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrags nachweist oder alles Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag abschließen. Ob der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wird, ist unerheblich. Bloße Beratungsleistungen stellen keine Vermittlungsleistung dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 29.11.2007 – IV A 6 – S 7160-a/07/0001

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