Mit einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift beabsichtigt der Gesetzgeber die Förderung von Weiterbildungsleistungen bei Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.[1] Der Gesetzgeber unterscheidet 2 Fallgruppen der Weiterbildungsförderung, die über die arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen:

  • Bildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III und
  • Weiterbildungsmaßnahmen, die der (allgemeinen) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

In § 82 SGB III sind die Anforderungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit geregelt. In allen Fällen dieser Weiterbildungsmaßnahmen ist Grundvoraussetzung für eine Bezuschussung durch die Bundesagentur für Arbeit, dass auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten gezahlt wird, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäftigtenzahl richtet.

Daneben werden von der Steuerfreiheit Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers erfasst, die der (allgemeinen) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Begünstigt sind sämtliche Maßnahmen, die eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers – z. B. durch Anpassung an veränderte Anforderungen – ermöglichen und somit dazu beitragen, den Herausforderungen des Berufsalltags besser zu begegnen. Hierunter können auch Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Online-Schulungen fallen. Kostenlose Nutzungsrechte für E-Learning-Angebote, die auch nicht arbeitsplatzbezogene Online-Schulungen umfassen, begründen allerdings einen geldwerten Vorteil, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.[2]

 
Hinweis

Keine Steuerfreiheit bei Belohnungscharakter

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen schon bisher nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.[3] Durch die gesetzliche Steuerbefreiung entfällt für die genannten Weiterbildungsleistungen die mitunter schwierige Prüfung des eigenbetrieblichen Interesses. Die großzügig angelegte Steuerfreistellung findet dort ihre Grenze, wo der Belohnungscharakter der Weiterbildung überwiegt.

Nach den gesetzlichen Anwendungsbestimmungen tritt die neue Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen rückwirkend in Kraft und kann bereits für Kalenderjahre ab 2019 in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wird die Steuerbefreiung rückwirkend zum 1.1.2020 für Outplacement-Beratungen erweitert.[4] Vom Arbeitgeber finanzierte Beratungsleistungen, die den ausscheidenden Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Neuorientierung unterstützen, waren bis zum 31.12.2019 lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

[1] § 3 Nr. 19 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der E-Mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2019 I S. 2451.

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