Obwohl das Gesetz bei Durchsuchungen beim Tatverdächtigen die Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks vor der Durchsuchung nicht ausdrücklich vorschreibt, ist auch wegen des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Verdächtige über den Tatvorwurf rechtzeitig zu informieren. Deshalb wird dem Betroffenen zu Beginn der Durchsuchung von der Steuerfahndung der richterliche Durchsuchungsbefehl vorgezeigt.[1] Dem Beschuldigten wird die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben, er wird sodann über seine Rechte – insbesondere über das Mitwirkungsverweigerungsrecht – belehrt.

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf bei der Durchsuchung zugegen sein. Ist er abwesend, ist – wenn möglich – sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. Dieses Anwesenheitsrecht gilt auch dann, wenn der Inhaber gleichzeitig Beschuldigter der Steuerstraftat ist.[2]

[1] § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO,

Nr. 63 Abs. 1 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) v. 1.12.2016 BStBl 2016 I S. 1338.

[2] § 106 Abs. 1 StPO; Klos, Achenbach/Wannemacher, Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, § 10 Steuerfahndung, Rdnr. 281; ferner zu den Verhaltensweisen von Mandant und Berater anlässlich der Durchsuchung s. Schwedhelm, DStR 2014 S. 2, 3 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge