Wohnungsdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur tagsüber erfolgen; will die Steuerfahndung bei Nacht durchsuchen – die Nachtzeit beginnt um 21.00 Uhr und endet vom 1.10. bis 31.3. um 6.00 Uhr, ansonsten um 4.00 Uhr – muss Gefahr im Verzug vorliegen. Jedoch darf eine vor 21.00 Uhr begonnene und noch nicht beendete Durchsuchung in die Nachtzeit fortgesetzt werden. Fahndungspraxis ist ein Durchsuchungsbeginn zwischen 7.00 und 9.00 Uhr.

Die Beschränkungen gelten allerdings nicht für die Durchsuchung von Räumen, die zur Nachtzeit ohnehin jedermann zugänglich sind, z. B. Barbetriebe. Außerdem können Personen und die ihnen gehörenden Sachen auch bei Nacht durchsucht werden, wenn damit keine Hausdurchsuchung (also kein Eingriff in das nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Wohnungsrecht) verbunden ist.[1]

[1] § 104 Abs. 1 StPO,

Nr. 62 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) v. 1.12.2016, BStBl 2016 I S. 1338.

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