BMF, 22.12.2009, IV C 6 - S 2296-a/08/10002

Mit Beschluss vom 7.4.2009 (BStBl 2010 II S. …) hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1) Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007

Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.9.2007 (BStBl 2007 I S. 701) ist weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

2) Veranlagungszeiträume ab 2008

Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 24.2.2009 (BStBl 2009 I S. 440) ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2010 beginnen, weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2010 beginnen, gilt das BMF-Schreiben vom 24.2.2009 (BStBl 2009 I S. 440) mit folgender Maßgabe:

  1. In Rz. 22 wird die Angabe „die in ihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind” gestrichen.
  2. Die Rz. 23 und 24 werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 35

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 43

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