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Steuerbescheid / 1 Steuererklärung

Dr. Nikolaus Raub
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Die gesetzliche Pflicht[1] zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 149 AO i. V. m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz. Die daraus resultierende Abgabepflicht wird vom Verhalten der Finanzbehörde nicht beeinflusst.[2] In bestimmten Fällen wird das Finanzamt allerdings nur auf Antrag tätig.

Dazu gehört insbesondere die Arbeitnehmerveranlagung, soweit nicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG ein Tatbestand der Pflichtveranlagung erfüllt ist. Für den Antrag, der in Form der ESt-Erklärung einzureichen ist[3], ist keine Antrags-, sondern nur die 4-jährige Festsetzungsfrist zu beachten. Diese beginnt mangels Erklärungspflicht gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums.[4]

 
Wichtig

Abgabefrist bei der Pflichtveranlagung: Differenzierung zwischen Nichtberatenen und Beratenen

Nicht beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärung spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.[5] Eine Fristverlängerung ist nach § 109 Abs. 1 AO zulässig und steht im Ermessen des Finanzamts. Für – auch durch Lohnsteuerhilfevereine – Beratene gibt es eine großzügige gesetzliche Fristverlängerung.[6] Sie haben für ihre Steuererklärungen, vorbehaltlich einer "Vorabanforderung"[7] oder einer "Kontingentierung"[8], Zeit bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres. Eine Fristverlängerung über diese Frist hinaus kommt gem. § 109 Abs. 2 AO nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. In eigenen Angelegenheiten besteht für Angehörige der steuerberatenden Berufe dieses "Beraterprivileg" nicht.[9]

Die "gesetzliche Fristverlängerung" wird zur Gewährleistung eines fristgerechten und kontinuierlichen Erklärungseingangs von strengen Regelungen zum Verspätungszuschlag[10] begleitet.[11]

 
Achtung

Coronabedingte Fristverlängerungen bis Veranlagungszeitrau...

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