Leitsatz

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 und 2, § 4, § 8 Abs. 1 StraBEG,§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 11, § 20 EStG 2002

 

Sachverhalt

Im Dezember 2004 gab der Kläger mehrere strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ab. Bei Erstellung und Abgabe der Erklärungen ließ sich der Kläger vom jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten, der am 28.12.2004 hierfür ein Honorar i.H.v. 11.600 EUR in Rechnung stellte. Der Kläger beglich diese Rechnung am 29.12.2004.

Das FA versagte bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 2004 den Abzug des Honorars als Sonderausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass der Steueramnestie der Regelungszweck einer umfassenden Abgeltungswirkung zugrunde liege (FG Köln, Urteil vom 22.12.2009, 1 K 3559/06, Haufe-Index 2318214, EFG 2010, 892).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers aus den Gründen der Praxis-Hinweise zurück. Auch eine Aufteilung der Aufwendungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil komme nicht in Betracht.

 

Hinweis

1. Aufwendungen für Steuerberatung können grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn sie durch die Ermittlung dieser Einkünfte veranlasst und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind.

Das StraBEG schließt nach seiner Systematik und seinem Zweck den Abzug als Werbungskosten jedoch aus.

a) Das StraBEG regelt materielles Strafrecht (Strafbefreiungsnormen) und trifft außerdem steuerrechtliche Sonderregelungen, die vom EStG erheblich abweichen. So verhält es sich etwa hinsichtlich der Definition der Einnahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG, der damit einhergehenden pauschalen Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 40 % des betreffenden Einnahmebruttobetrages, wie auch der Abgeltungswirkung der Steuerzahlung. Sie führt zum Erlöschen des Einkommensteueranspruchs, der nach dem EStG bereits entstanden war. Aufgrund dieser dem Einkommensteuersystem fremden Regelungen "gilt" der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag nur fiktiv als Einkommensteuer (§ 10 Abs. 1 1. Halbs. StraBEG).

Beratungskosten zur Ermittlung solcher fiktiven Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG betreffen mithin keine Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Sie sind nicht vom Anwendungsbereich des EStG erfasst und können danach keine Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG sein.

b) Dies entspricht dem Gesetzeszweck, wonach der bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorzunehmende Abschlag von 40 % der Bruttoeinnahmen "im Interesse der Vereinfachung" (BT-Drucks. 15/1521, 11, zu Nr. 1) der pauschalen Abgeltung "aller denkbaren" im regulären Besteuerungsverfahren steuermindernd zu berücksichtigenden Abzüge dient (BT-Drucks. 15/1309, 9).

2. Beratungskosten für strafbefreiende Erklärungen waren auch nicht als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. abzuziehen.

a) Bis einschließlich des VZ 2005 gehörten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerliche Beratungskosten grundsätzlich zu den Sonderausgaben, die das Einkommen minderten, soweit sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar waren.
b) Steuerpflichtige sollten die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abziehen dürfen, weil sie ihre Pflichten wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne Weiteres erfüllen können. Das aber rechtfertigt nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen.

Dieser Gesetzeszweck rechtfertigte hingegen auch bisher schon nicht den Abzug von Kosten einer Steuerstrafverteidigung als Sonderausgaben.

c) Ebenso wie Kosten der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nicht vom Entlastungszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zielt wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung nach § 1 Abs. 1, § 4 StraBEG; damit verfolgt der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nicht steuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten gebieten.

3. Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind, auch wenn sie erst nach dem Amnestiezeitraum (1993 bis 2002) angefallen sind, weder Werbungskosten noch Sonderausgaben. Für eine Unterscheidung von abziehbarem und nicht abziehbarem Aufwand je nach dem Zeitpunkt des zeitlichen Anfalls fehlt es an einem überzeugenden sachlichen Grund. Auch die Gesetzesmaterialien des StraBEG legen eine solche Unterscheidung nicht nahe.

 

Lin...

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