Leitsatz

Fordert das Finanzamt den Erben auf, für den Erblasser berichtigte Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen abzugeben, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Steuerberatungskosten beim Erben als Sonderausgaben abziehbar.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, deren verstorbener Vater zu Lebzeiten Kapitalvermögen und hieraus resultierende Erträge nicht erklärt hatte. Nachdem das Finanzamt hiervon im Rahmen von Bankenermittlungen erfuhr, forderte es die Steuerpflichtige auf, für ihren Vater entsprechend berichtigte Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen abzugeben. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Steuerberatungskosten machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Beratungskosten würden nicht auf einer eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung der Steuerpflichtigen beruhen, sondern eine steuerlich nicht abzugsfähige Einkommensverwendung (§ 12 Nr. 1 EStG) darstellen.

 

Entscheidung

Das Gericht ließ den Sonderausgabenabzug zu. Da der Begriff der Steuerberatungskosten gesetzlich nicht definiert ist, bedarf er der richterlichen Auslegung, die sich am Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann. Abziehbar sind die Beratungsaufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dies ist im zu beurteilenden Sachverhalt der Fall, da die Steuerpflichtige als Gesamtrechtsnachfolgerin eine sich aus § 153 Abs. 1 Satz 2 AO ergebende eigene Verpflichtung zur Berichtigung der unrichtigen Steuererklärungen des Erblassers zu erfüllen hatte.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft den Fall der aufgrund eigener Verpflichtung entstandenen Steuerberatungskosten. Weiterhin höchstrichterlich unentschieden und in der Literatur umstritten ist dagegen die Behandlung von bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstandener, jedoch vom Erben getragener Steuerberatungskosten.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005, 4 K 1213/02

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