Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind
1. |
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, |
2. |
etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten, |
3. |
die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben, |
4. |
etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu, |
5. |
etwaige Rücktritte von Bewerbern, |
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