OFD Münster, 5.12.2008, S 2729 - 49 - St 13 - 33

Für die steuerliche Behandlung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (steuerbegünstigte Körperschaften), gelten die nachfolgenden Grundsätze:

 

1. Überprüfung der steuerbegünstigten Körperschaften

1.1 Über die Frage, ob eine Körperschaft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG erfüllt und ob und inwieweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, wird nicht in einem besonderen Verfahren oder durch besondere Anerkennung einer Behörde, sondern für jede in Betracht kommende Steuerart und für jeden Veranlagungszeitraum im Veranlagungsverfahren durch Steuer-(Freistellungs-)Bescheid entschieden (vgl. BFH vom 19.4.1989, BStBl 1989 II S. 595 m.w.N.). Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis der Überprüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss auch als solche behandelt werden. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist steuerrechtlich unbeachtlich (vgl. AEAO zu § 59, Nr. 3; KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H 45).

Bei der durchzuführenden Überprüfung bitte ich, jeweils auf die Einhaltung der formellen Satzungsmäßigkeit zu achten (vgl. §§ 59 und 60 AO; AEAO zu § 59, Nrn. 1 und 3 und AEAO zu § 60, Nrn. 14). Festgestellte Satzungsmängel sind zu beanstanden. Aus den Satzungsmängeln sind keine schädlichen Folgen für die Steuerbegünstigung der Körperschaft zu ziehen, wenn die Steuervergünstigungen in der Vergangenheit trotz dieser Satzungsmängel gewährt wurden und die Satzungsmängel von der Körperschaft innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist behoben werden (AEAO zu § 59, Nr. 8).

1.2 Die steuerbegünstigten Körperschaften sind entsprechend den Weisungen der DA-ADV (Fach 3 Teil 006 Tz. 3.) zu erfassen. Hierbei ist auf die vollständige Speicherung aller in Betracht kommender Grund- und Zusatzkennbuchstaben (GKB/ZKB) zu achten. Die Führung eines besonderen Verzeichnisses der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften ist nicht erforderlich.

1.3 Die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich alle 3 Jahre anhand des Erklärungsvordrucks (Gem 1, Gem 1/A) durchzuführen. Sie kann sich im allgemeinen zunächst auf das letzte (3.) Jahr des jeweiligen 3-Jahres-Zeitraumes beschränken, es sei denn, dass es sich als notwendig herausstellt, auch für die übrigen Jahre weitere Ermittlungen vorzunehmen.

1.4 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaften, die mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) der Körperschaftsteuer unterliegen oder bei denen Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 oder 38 KStG vorzunehmen sind (vgl. dazu auch Tz. 1.9), sind jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen (Gem 1/Gem 1/A, KSt 1/Aa, KSt 1/B, GewSt 1/A) aufzufordern, wenn für einen der letzten drei Veranlagungszeiträume Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer erhoben worden ist.

Steuerbegünstigte Körperschaften, die Zahlungen aufgrund von Geldauflagen in Straf- und Gnadenverfahren erhalten, sind in der Regel jährlich zu prüfen. Auf KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H II 6 und die Regelung unter 7. wird hingewiesen.

1.5 Steuerbegünstigte Körperschaften, die Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Landschaftsverbände etc.) erhalten (Zuschussfälle), sind auf Antrag für jeden Veranlagungszeitraum zu überprüfen.

1.6 Der Versand der Erklärungsvordrucke erfolgt zentral durch das RZF jährlich im März (DA-ADV Fach 95 Teil 003).

In den Fällen, in denen sich eine Überprüfung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft außerhalb des 3-Jahresturnus als erforderlich erweist, sind die entsprechenden Erklärungsvordrucke durch die zuständige VST personell zu versenden.

1.7 Auf eine regelmäßige turnusmäßige Überprüfung der steuerbegünstigten Körperschaft kann nur dann verzichtet werden, wenn nach den bisher festgestellten Merkmalen mit einiger Sicherheit auch dann nicht die Entstehung einer Steuer zu erwarten ist, wenn die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG wegfällt und die Körperschaft auch keine steuerlich abziehbaren Spenden entgegennimmt oder Zuschüsse erhält. In diesen Fällen ist gemäß DA-ADV (Fach 3 Teil 006) das Zusatzsignal KEV (kein Erklärungsversand) zu setzen.

Für die Überprüfung der Gemeinnützigkeit darf in Fällen mit einem körperschaftsteuerlichen ÜKB für mehrjährige Überwachung (Funktionsschlüssel „3”) und einem ZKB „GEM” der Vordruckversand nicht ausgeschlossen werden.

1.8 Bei neugegründeten Körperschaften, denen eine sogenannte vorläufige Bescheinigung (Gem 5/6) erteilt worden ist (vgl. Tz. 5), ist die tatsächliche Geschäftsführung stets für das Jahr der Gründung anhand des Erklärungsvordruckes Gem 1 zu überprüfen. Ist eine eingehende Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Gründungsjahres noch nicht möglich, weil z.B. die Körperschaft im Gründungsjahr nur für einen kurzen Zeitraum bestanden ...

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