(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

 

(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.

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