(1) Steuerpflichtige, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die folgenden Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben (Datenübermittlung):

 

1.

Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953),

 

2.

Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 und 47 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359),

 

3.

Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) 1Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Steuerpflichtige mittels automatischer Einrichtungen erledigen. 2Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen.

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