BMF, 7.10.1991, IV B 6 - S 2341 - 8/91

Bezug: Mein Schreiben vom 9. Juli 1990 - IV B 4 - S 2102 - 12/90 - (BStBl I S. 324); Erörterung in der LSt III/91 zu TOP 3 und LSt III a/91 zu TOP 26

Die durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrer sind gemäß dem BMF-Schreiben vom 9.7.1990 (BStBl I, 324) ab 1991 unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Hat der Auslandslehrer oder sein Ehegatte im Kalenderjahr im Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen von mehr als 5.000 DM, so entfällt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge, daß der Auslandsanteil ihrer Bezüge nicht mehr nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG steuerfrei ist. Wegen der dadurch auftretenden Härtefälle ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1992 eine Änderung des § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1991 vorgesehen.

Nach der Neufassung sollen bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit steuerfrei sein, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde. Damit sind Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen, die an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer über das Inlandsgehalt hinaus gezahlt werden, z.B. auch dann steuerfrei, wenn der Empfänger beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, bereits jetzt nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung zu verfahren.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64

 

Fundstellen

BStBl I , 1991, 952

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