OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.4.2002, S 2303 A – 35 – St 322

Mit dem StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BStBl 2002 I S. 4) wurde der Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Artisten bei Vergütungen bis zu 1.000 Euro abgemildert. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen

  • bis 250 Euro 0 %
  • über 250 Euro bis 500 Euro 10 % der gesamten Einnahmen,
  • über 500 Euro bis 1.000 Euro 15 % der gesamten Einnahmen, und
  • über 1.000 Euro 25 % der gesamten Einnahmen.

Hierbei gelten folgende Grundsätze:

– Unter dem Begriff der Darbietung des § 50a Abs. 4 Satz 5 EStG ist der einzelne Auftritt pro Tag und Veranstalter zu verstehen:

Beispiel:

Ein Festspielhaus engagiert einen Künstler für eine Tournee mit 10 Auftritten. Als Gage wird ein Honorar von 250 Euro je Auftritt vereinbart. Lediglich an einem Tag erfolgen zwei Auftritte des Künstlers. Das Festspielhaus zahlt das vereinbarte Honorar von insgesamt 2.447,25 Euro im Juli 2002 aus.

Das Festspielhaus hat an den Tagen, an denen die Gage des Künstlers die Freigrenze von 250 Euro nicht übersteigt, keinen Steuerabzug vorzunehmen. Lediglich aus der Gage von 500 Euro für zwei Auftritte an einem Tag ist ein Steuerabzug von 50 Euro zuzüglich 2,75 Euro Solidaritätszuschlag vorzunehmen und an das FA abzuführen.

  • die Minderungsregelung ist auf Einkünfte aus der Verwertung von Darbietungen im Inland nicht anwendbar;
  • bei Zufluss der Vergütung an mehrere Personen ist grundsätzlich eine gleichmäßige Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen. Eine Aufteilung nach Köpfen ist jedoch nicht möglich, wenn eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Vergütungsgläubiger ist (z.B. Chor, Künstlerverleihfirma) bzw. der Gewinnverteilungsschlüssel bei der Mitunternehmerschaft keine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen zulässt.

Die Regelung ist auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 zufließen. Für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, wird der Steuersatz in der letzten Stufe von 25 % auf 20 % abgesenkt § 52 Abs. 58a EStG).

Darüber hinaus wurde durch das StÄndG 2001 das bisherige Umsatzsteuerabzugsverfahren bei Zahlungen an Ausländer § 18 Abs. 8 UStG a.F.) aufgehoben und gleichzeitig ein Verfahren mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b Abs. 2 UStG) eingeführt. Dies bedeutet, dass zukünftig die Umsatzsteuer nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist.

Der inländische Veranstalter hat die bei ihm originär entstandene Umsatzsteuer seinem FA anzumelden und kann gleichzeitig diese Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 4

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