Für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre sollen die Schwellenwerte in § 141 AO (Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger, entsprechend in § 241a HGB) von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewinn auf LuF) angehoben werden.
Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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