Bei mehreren Erwerben (insbesondere Schenkungen) innerhalb von zehn Jahren von derselben Person werden die Erwerbe zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dabei entfaltet laut BFH ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch unabhängig von seiner Richtigkeit und für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG (BFH, Urteil v. 26.7.2023, II R 35/21, BFH/NV 2023 S. 1458).
Seine Sichtweise begründete der BFH u.a. damit, dass es einem Steuerpflichtigen zumutbar sei, bei einer unzutreffenden Wertfeststellung bereits im Rahmen des Vorerwerbs den Wertfeststellungsbescheid rechtzeitig anzufechten.
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