7.6.1 Wegfall der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug

Nach § 34 Abs. 1 EStG können bestimmte zusammengeballte Einkünfte nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert werden. Diese Tarifermäßigung galt bisher für (die Voraussetzungen erfüllende) zusammengeballte besondere Arbeitslöhne (z.B. Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG). Diese Möglichkeit soll mit dem Wachstumschancengesetz ersatzlos gestrichen werden. Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die Tarifermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen.

Daraus resultierend sollen auch die Sonderregelungen nach § 42b Abs. 2 Satz 2 und 6 EStG beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für tarifermäßigt zu besteuernde sonstige Bezüge und der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG abgeschafft werden.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.6.2 Dienstwagenbesteuerung

Nach der 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (entsprechend für die Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Dienstwagen, § 8 Abs. 2 EStG), das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Ansatz der Fahrtenbuchregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt.

Mit dem Wachstumschancengesetz soll die für die Anwendung von nur einem Viertel der 1%-Bemessungsgrundlage erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 1.1.2031) angeschafft werden, von derzeit 60.000 EUR auf 70.000 EUR erhöht werden. Entsprechend soll auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG (insbesondere extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge) soll für nach dem 31.12.2024 (und vor dem 1.1.2031) angeschaffte Kfz die alternative Reichweitengrenze (elektrische Mindestreichweite des Fahrzeugs von mind. 80 km) entfallen. Künftig soll die geminderte Bemessungsgrundlage damit nur noch an die Erfüllung des entsprechenden CO2-Grenzwerts anknüpfen.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.6.3 Freibetrag Betriebsveranstaltung

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören grundsätzlich auch Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Soweit solche Zuwendungen den Betrag von derzeit 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG genannten Voraussetzungen – nicht übersteigen, sind sie jedoch von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgenommen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Dieser Freibetrag soll von derzeit 110 EUR auf 150 EUR erhöht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).

 
Hinweis

Die Änderung soll erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden sein.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.6.4 Anhebung Verpflegungspauschalen

Die gem. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sollen ab 2024 wie folgt angehoben werden:

  • An- und Abreisetage, Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit: von 14 EUR auf 16 EUR;
  • volle Abwesenheitstage: von 28 EUR auf 32 EUR.

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll ab 2024 von 8 EUR auf 9 EUR angehoben werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

 
Hinweis

Im Rahmen der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2431) wurden die neuen Sachbezugswerte 2024 festgelegt. Danach beträgt der Sachbezugswert für verbillig...

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