Sind weder Erblasser noch Erbe in Deutschland ansässig, greift die sog. Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn vom Vermögensanfall auch inländisches Vermögen i.S. des § 121 BewG umfasst ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Die beschränkte Steuerpflicht besteht laut BFH jedoch nicht, wenn nicht das inländische Grundstück selbst, sondern ein Vermächtnis an diesem Grundstück durch den im Ausland ansässigen Erblasser an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Vermächtnisnehmer zugewandt wird (BFH, Urteil v. 23.11.2022, II R 37/19, BFH/NV 2023 S. 641). Der Begriff des Inlandsvermögens ist laut BFH abschließend in § 121 BewG normiert. Ausdrücklich genannt ist in § 121 Nr. 2 BewG inländisches Grundvermögen. Die Zuwendung inländischen Grundvermögens ist aus Sicht des BFH jedoch nicht gegeben im Fall eines vermächtnisweisen Anspruchs, da dieser ein bloßer schuldrechtlicher Anspruch ist (sog. "Sachleistungsanspruch"). Schließlich, so der BFH, sei auch denkbar, dass der Anspruch auf die Eigentumsübertragung niemals vollzogen würde. Eine (ergänzende) Auslegung gegen den insoweit klaren Gesetzeswortlaut lehnt der BFH ab.

 
Hinweis

Für nach dem 17.8.2015 eintretende Erbfälle ist zudem die EU-Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) zu beachten, wonach dinglich wirkende Vermächtnisse in den Erbrechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten (etwa in Polen) auch als solche im Inland anzuerkennen sind.

 
Hinweis

Mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) soll § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entsprechend ergänzt und die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht damit auch auf Fälle eines Vermächtnisses erweitert werden. Die Ergänzung (Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG) soll auf Erwerbe anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entsteht (§ 37 Abs. 20 ErbStG).

Anmerkung der Redaktion

Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz nach vorhergehendem Vermittlungsverfahren am 23.2.2024 seine Zustimmung erteilt. Im Ergebnis des Vermittlungsausschusses v. 21.2.2024 wurde die Ergänzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im Vergleich zum Gesetzesbeschluss des Bundestags v. 17.11.2023 unverändert angenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge