Zum Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. gehören auch andere Forderungen, unter denen laut BFH primär "auf Zahlungsmittel gerichtete Ansprüche" zu verstehen sind. Geleistete Anzahlungen seien jedenfalls dann nicht davon erfasst, wenn bei Erfüllung Wirtschaftsgüter erworben werden, die kein Verwaltungsvermögen darstellen (BFH, Urteil v. 1.2.2023, II R 36/20, BFH/NV 2023 S. 906). Geleistete Anzahlungen seien keine "anderen Forderungen", sondern vielmehr die bilanztechnische Darstellung eines Sachleistungsanspruchs. Denn aufgrund des Verbots der Bilanzierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften werde die Anzahlung und nicht der Sachleistungsanspruch aktiviert. Da im konkreten Streitfall (Streitjahr 2013) Wirtschaftsgüter, die nicht zum Verwaltungsvermögen zählten, angezahlt wurden, ließ der BFH die Frage offen, ob die Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen rechnen würden, wenn mit den Anzahlungen Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens erworben werden sollten.

 
Hinweis

Die Aussagen des BFH betreffen zwar die alte Rechtslage, sollten aber auch für die aktuelle Norm des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG gelten, wobei zu beachten ist, dass in der aktuellen Fassung explizit von Finanzmitteln die Rede ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge